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Mit der Ratifizierung des Einigungsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik wurde die Deutsche Demokratische Republik nicht rechtswirksam aufgelöst. In ihrer Verfassung gab es keine Vorschrift, wonach die Volkskammer die Auflösung des Staates beschließen durfte. Dafür wäre also eine Volksabstimmung erforderlich gewesen. Ein Beschluss ohne die dafür nötige Beschlusskompetenz ist nichtig. Damit besteht die Deutsche Demokratische Republik rechtlich fort, sie ist mangels staatlicher Organe nur handlungsunfähig.

Um die Handlungsfähigkeit der Deutschen Demokratischen Republik wieder herzustellen habe ich die Aufgabe übernommen, die Deutsche Demokratische Republik im Namen des personell nicht besetzten Staatsrats als vollmachtloser Vertreter vorläufig zu vertreten.